
Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 untersagt den Gebrauch von Marken (bzw. regelt deren Löschung auf Antrag), wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke in einem anderen Verbandsland (nach Ansicht der Behörde) besteht. Solche Marken gelten als notorisch bekannte Marken. In Deutschland...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Notorisch_bekannte_Marken
Keine exakte Übereinkunft gefunden.